Leistungen: Individuelle Pflege-Beratung und Versorgungssicherheit
Entdecken Sie unser umfassendes Dienstleistungspaket. Unsere Beratung unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Antragstellung, erläutert Hilfsmittel und deren Beschaffung und gewährleistet eine optimale Pflege zu Hause. Erfahren Sie mehr über unser Konzept.
Preise
Der Preis für die angebotenen Dienstleistungen ergibt sich aus verschiedenen Aspekten im Profil einer/s Betreuerin/s und den von unseren Kunden gewünschten Qualifikationen.
Unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben (Mindestlohn u.ä.) können wir die Dienstleistungen zu einem Tagessatz ab 95,00 € anbieten.
Pflegegrade seit 2017
Seit 2017 umfasst die aktualisierte Definition der Pflegebedürftigkeit nicht nur den bisher festgestellten Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung, sondern berücksichtigt auch eine umfängliche Erfassung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie des sozialen Verhaltens und psychischer Problemlagen. Die Begutachtung berücksichtigt auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Erfahren Sie mehr über die aktuellen Pflegegrade und deren Bewertungskriterien.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Das jetzt angewendete Begutachtungs – Verfahren ist einfacher aufgeschlüsselt als das aktuelle. Der bisherige „Kampf“ um Pflegeminuten wird vermieden durch Aufteilung der Kriterien in die Module „Mobilität / Kognition / Verhalten / Selbstversorgung / krankheitsbedingte Anforderungen / Gestaltung“, die jeweils mit Punkten bewertet werden. Dieses Verfahren soll leichter nachvollziehbar sein und damit auch die Transparenz für die Betroffenen erhöhen.
Pflege-Versicherung: Stützpfeiler der Sozialversicherung seit 1995
Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI als fünfte Säule der deutschen Sozialversicherung eingeführt, neben Unfall-, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Träger sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenversicherung errichtet sind.
Bitte differenzieren Sie Grundpflege (alltägliche Hilfeleistungen wie Aufstehen, Anziehen, Frühstücken) von Behandlungspflege, die alle vom Arzt verschriebenen Pflegeinhalte umfasst.
Leistungsanspruch besteht nach mindestens 2 Jahren Einzahlung in die Pflegeversicherung innerhalb der letzten 10 Jahre.
Auf den nächsten Seiten finden Sie eine Kurzdefinition der Pflegegrade ab 2017 und ein Schaubild zu den Leistungen in den jeweiligen Stufen. Dabei legt das Pflegestärkungsgesetz besonderen Wert auf:
- Selbständigkeit im Alltag
- Individuelle Pflege für alle Pflegebedürftigen
- Gleichberechtigte Leistungen für Demenzkranke
- Weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und deren Angehörige
- Unbürokratische Überleitung aus den bisherigen Stufen in die neuen Pflegegrade
Leider sind mit der Neuordnung auch steigende Beitragssätze zur Pflegeversicherung verbunden. Weiterführende Informationen erhalten Sie vom Bundesministerium für Gesundheit online über folgenden Link: Bundesgesundheitsministerium Online-Ratgeber Pflege
Leistungen der Pflege-Versicherungen
vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI | Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI | Pflegegeld nach § 37 SGB XI | |
Pflegegrad 1 | |||
Pflegegrad 2 | 805,00 € | 796,00 € | 347,00 € |
Pflegegrad 3 | 1319,00 € | 1497,00 € | 599,00 € |
Pflegegrad 4 | 1855,00 € | 1859,00 € | 800,00 € |
Pflegegrad 5 | 2096,00 € | 2085,00 € | 990,00 € |
Stand: Januar 2025 |
Zusätzliche Pflegekassenleistungen im Überblick:
- Für vollstationäre Pflege werden Zuschläge für den Eigenanteil gewährt: im 1. Jahr 15%, im 2. Jahr 30%, im 3. Jahr 50%, ab dem 4. Jahr 75%
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Monatlich 131,00 € (Pflegegrade 1-5)
- Verhinderungspflege nach §39 SGB XI ab Pflegegrad 2: 1.685,00 €
Aufstockung aus Kurzzeitpflegeleistungen möglich. Ab dem 01.07.2025 wird es weitere Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege geben - seit 2024 Sonderregelungen für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5
- Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI ab Pflegegrad 2: 1.854,00 €
Aufstockung aus Verhinderungspflege möglich
- Hilfsmittel / wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach §40 SGB XI:
– monatlich 42,00 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
– monatlich 25,50 € monatlich für Hausnotruf
– einmalig 4.180,00 € je wohnumfeldverbessernder Maßnahme. - Seit 2022 besteht die Option, Übergangspflege nach stationärem Aufenthalt über die Krankenkasse zu beantragen.
