Leistungen
Hier stellen wir Ihnen unser aktuelles Dienstleistungspaket vor.
Unser Beratungsangebot hilft Ihnen bei der Vorbereitung und Antragstellung, erklärt Hilfsmittel und deren Beschaffung und stellt eine optimale Versorgung des zu Pflegenden sicher.
Preise
Der Preis für die angebotenen Dienstleistungen ergibt sich aus verschiedenen Aspekten im Profil einer/s Betreuerin/s und den von unseren Kunden gewünschten Qualifikationen.
Unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben (Mindestlohn u.ä.) können wir die Dienstleistungen zu einem Tagessatz ab 95,00 € anbieten.
Pflegegrade seit 2017
Die neue Definition der Pflegebedürftigkeit beinhaltet nicht nur den bisher auch festgestellten Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Neu ist eine umfängliche Erfassung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, des sozialen Verhaltens und psychischer Problemlagen. Auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte wird in die Begutachtung mit aufgenommen.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Das jetzt angewendete Begutachtungs – Verfahren ist einfacher aufgeschlüsselt als das aktuelle. Der bisherige “Kampf” um Pflegeminuten wird vermieden durch Aufteilung der Kriterien in die Module „Mobilität / Kognition / Verhalten / Selbstversorgung / krankheitsbedingte Anforderungen / Gestaltung“, die jeweils mit Punkten bewertet werden. Dieses Verfahren soll leichter nachvollziehbar sein und damit auch die Transparenz für die Betroffenen erhöhen.
Pflegeversicherung
Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem SozialGesetzBuch (SGB) XI als 5. Säule der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Die anderen Säulen sind Unfall-, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Träger sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenversicherung errichtet sind.
Hinweis: bitte unterscheiden Sie Grundpflege (alle Hilfeleistungen, die im Tagesverlauf anfallen können, z.B. Hilfe beim Aufstehen, Anziehen, Frühstücken, etc.) und Behandlungspflege, die alle vom Arzt verschriebenen Pflegeinhalte umfasst.
Anspruch auf Leistungen besteht, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre in die Pflegeversicherung einbezahlt wurde.
Auf den nächsten beiden Seiten finden Sie eine Kurzdefinition der Pflegegrade ab 2017 und ein Schaubild zu den Leistungen in den jeweiligen Stufen. Dabei legt das Pflegestärkungsgesetz besonderen Wert auf
- Selbständigkeit im Alltag
- individuelle Pflege für alle Pflegebedürftigen
- gleichberechtigte Leistungen für Demenzkranke
- weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und deren Angehörige
- unbürokratische Überleitung aus den bisherigen Stufen in die neuen Pflegegrade
Leider sind mit der Neuordnung auch steigende Beitragssätze zur Pflegeversicherung verbunden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie vom Bundesministerium für Gesundheit online über folgenden Link:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
Leistungen der Pflegeversicherungen
vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI | Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI | Pflegegeld nach § 37 SGB XI | |
Pflegegrad 1 | |||
Pflegegrad 2 | 770,00 € | 724,00 € | 316,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.262,00 € | 1.363,00 € | 545,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.775,00 € | 1.693,00 € | 728,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.005,00 € | 2.095,00 € | 901,00 € |
Weitere Leistungen der Pflegekasse:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen monatlich 125,00 € (Pflegegrade 1-5)
- nach §39 SGB XI Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2: 1.612,00 €
dazu können bis zu 50% der Leistungen aus §42 SGB XI angerechnet werden (806,00 €)
- nach §42 SGB XI Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2: 1.774,00 €
kann seit 2015 bis zu 8 Wochen verlängert werden,wenn Leistungen aus der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI in Anspruch genommen werden.
- nach §40 SGB XI Hilfsmittel / wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
monatlich für Pflegehilfsmittel 40,00 €
monatlich für Hausnotruf bis zu 25,50 €
einmalig je wohnumfeldverbessernder Maßnahme 4.000,00 €
ab 2022: Übergangspflege nach stationärem Aufenthalt über die Krankenkasse zu beantragen!
