Entdecken Sie im Pflege-Persönlich Archiv eine Fülle an interessanten Berichten und Informationen aus der Vergangenheit. Aktuelles finden Sie auch auf unserer Seite Zuletzt.

2020-12-15 ENDE DER KOSTENFREIEN CORONA-TESTS FÜR BETREUUNGSPERSONEN

Laut der Nationalen Teststrategie werden die laut Verordnung vorgesehenen Tests für Einreisende aus Riskogebieten nicht mehr kostenfrei angeboten.

Einen aktuellen grafischen Überblick zum Download im .pdf-Format finden Sie hier!

2020-11-27 “PFLEGEKASSEN SPAREN MILLIARDEN DURCH DEN GRAUEN MARKT”

In einem 5minütigen Interview des Saarländischen Rundfunks bringt der stv. Vorsitzende des Verbandes für häusliche Betreuung und Pflege e.V., Prof Dr. Arne Petermann, die Zusammenhänge auf den Punkt! 

Hier geht es zum Beitrag!

2020-11-26 RAZZIA EIN WECKRUF (?) !

Razzia bei Firmen in der Pflegebranche – Hintergrund ist der Verdacht auf illegale Beschäftigung…..

Bitte lesen Sie dazu die Pressemitteilung unseres Verbandes!

2020-11-02 ERGEBNISSE DER CORONA-TESTS LASSEN AUF SICH WARTEN

Wir können feststellen, dass die Pressemeldung betreffend die Überlastung der Labore, zutreffend sind. Im europäischen Ausland dauert es bis zur Übermittlung eines Ergebnisses gerne schon mal 8 bis 10 Tage. In Deutschland werden teilweise auch schon 5 Tage benötigt.

2020-10-30 PANDEMIE-AUSWIRKUNGEN

Verschärfung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Seit Anfang November ist praktisch ganz Europa Corona-Risikogebiet.   

Um das Risiko für Sie, Ihre betreuten Familienmitglieder bzw. für die Ihnen anvertrauten Menschen so gering wie möglich zu halten, versuchen unsere Partner vor der Einreise einen Coronatest gemäß den gültigen Verordnungen durchführen zu lassen. Diese sehen eine Ausnahme von der Quarantäne, aber einen Test innerhalb von 48 Stunden vor oder innerhalb von 72 Stunden nach der Anreise vor.
Wir gehen weiter davon aus, dass die anfallenden Kosten für die Tests den Dienstleistungspreis zumindest vorübergehend erhöhen werden. Dazu laufen Gespräche mit den Behörden und unseren Kooperationspartnern, um hier eine für alle Seiten passende Lösung zu finden.

2020-05-18 FUSION VON VHBP UND BHSB

Einheitliche Stimme für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft

Die Seniorenbetreuungsverbände VHBP und BHSB treten ab sofort gemeinsam auf. Der vergrößerte VHBP ist somit offizielles Sprachrohr der Branche gegenüber Politik, Medien, Kunden und Betreuungspersonen.

Derzeit sind in Deutschland rund vier Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund dreiviertel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt und betreut. Aktuell kümmern sich in Deutschland rund 300.000 Betreuungskräfte aus Osteuropa um alte und kranke Menschen in häuslicher Gemeinschaft (sogenannte 24-Stunden-Betreuung).
Um diese mittlerweile unverzichtbare Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) zu fördern, haben sich der VHBP – Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. und der Bundesverband häusliche SeniorenBetreuung e.V. (BHSB) als Sprachrohr der Betreuungsunternehmen und -personen in Deutschland positioniert. Im Fokus steht, die Anerkennung und Wertschätzung der Arbeit osteuropäischer Betreuungspersonen zu erhöhen und, Rechtssicherheit für Betreuung in häuslicher Gemeinschaft herzustellen sowie die Schwarzarbeit massiv einzudämmen.

Die gesamte Pressemitteilung erhalten Sie hier!

2020-05-01 AKTUELLES ZUR CORONA PANDEMIE

In den ersten Wochen nach Ostern konnten wir feststellen, dass die jetzt eingesetzten Betreuungskräfte mehr oder weniger problemlos einreisen konnten. Es gab einige deutliche Verspätungen auf Grund von intensiven Kontrollen an den Grenzen. Da die Kräfte von uns mit entsprechenden Legitimationen ausgerüstet waren, gab es bei Ihnen auch keine Beanstandungen.

2020-04-20 RHEINPFALZ ZUR REGIONALEN SITUATION

Gerne stellen wir Ihnen den Artikel hier zur Verfügung!

Archiv

LEGAL – ILLEGAL ?

ILLEGALE BESCHÄFTIGUNG IST KEIN KAVALIERSDELIKT!

Im Jahr 2010 gingen Fachleute bereits von 150.000 illegal in deutschen Haushalten beschäftigten ausländischen Betreuungskräften aus. Bis zu 400.000 sollen es nach Schätzungen des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung in Köln im Jahr 2013 gewesen sein. Diese Zahlen werden sich vermutlich weiter erhöht haben, da sich mit der Einführung des Mindestlohns und den damit verbundenen erhöhten Kosten immer mehr Betroffene für ein illegales Beschäftigungsverhältnis entscheiden. (*1)
Die häufigste Praktik bei illegal beschäftigten Betreuungskräften ist die Barauszahlung eines vereinbarten Betrags ohne Meldung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und ohne Abführung jeglicher Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (z.B. Krankenversicherung, Arbeitslosen-/Rentenversicherung).

Ein weiterhin häufig betriebenes Modell ist die Beschäftigung auf so genannter Minijob-Basis. 450 Euro beträgt die monatliche Entgeltgrenze aktuell, wobei die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze grundsätzlich unerheblich sind. Der Arbeitgeber entrichtet einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung, woraus aber noch kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer besteht.
Da allerdings auch bei diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der gesetzliche Mindestlohn (2019: 9,19 € / Std.) zu zahlen ist, darf die Beschäftigung in solchen Arbeitsverhältnissen nicht mehr als 48,9 Stunden pro Monat betragen. Für eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft reicht dieser Umfang jedoch in der Regel nicht aus, sodass meistens „unter der Hand“ aufgestockt wird. Diese „unter der Hand“ geleisteten Zahlungen führen dazu, dass die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr gegeben sind und damit in vollem Umfang eine illegale Beschäftigung vorliegt.
Die illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Betreuungskräften kann verheerende Folgen für Betroffene und Angehörige haben. Die möglichen rechtlichen Konsequenzen werden im Folgenden aufgeführt.

Ermittlung wegen des Verdachts von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Werden Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung behördlich bekannt, ist der Deutsche Zoll verpflichtet jedem Hinweis nachzugehen. Ein anonymer Tipp durch Nachbarn, Postboten oder andere Beobachter, die ein illegales Beschäftigungsverhältnis der ausländischen Betreuungskraft vermuten, ist hierfür bereits ausreichend.
Zwischen der völlig legalen Arbeitsausführung und der offenkundigen Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigung liegt eine Vielzahl von Fällen. Arbeitgeber haben ggf. wie bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen teilweise erhebliche Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Zudem drohen empfindliche Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Geldbußen. (*2)

Verletzung der Meldepflicht und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Zu den Pflichten des Arbeitgebers zählen u.a. die Meldepflichten sowie die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Falls der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, liegt gemäß §1 (2) Nr. 1 SchwarzArbG Schwarzarbeit vor. Soweit er diesen Pflichten nicht nachkommt wird er sich i.d.R. sowohl der Ordnungswidrigkeit einer Meldepflichtverletzung als auch einer Straftat nach § 266a StGB und evtl. auch einer Steuerhinterziehung nach §370 AO schuldig machen. Die Frage ob einfache/grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, hat ggf. Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dafür kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die den Einzugsstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, d.h. die fälligen Beiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abführen. Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe nach § 370 (1) AO bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden:

Beispiele für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Arbeitgeber meldet:

  • seine Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig an und entrichtet keine oder zu niedrige Beiträge (vgl. „unter der Hand Zahlung“)
  • zu niedrige Beiträge an die Einzugsstelle und führt die zu niedrigen Beiträge ab oder
  • Arbeitnehmer als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte an, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen (vgl. Beschäftigung auf Minijob-Basis) und führt die fälligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nicht in der richtigen Höhe ab.
  • Die zu niedrig oder nicht gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung müssen nachgezahlt werden. (*3)

Bei einem Unfall wird es problematisch
Auftraggeber können bei einem Unfall große Probleme bekommen. Wenn die Betreuungskraft einen Arbeitsunfall erleidet (z.B. Beinbruch durch Sturz von einer Treppe), können die entstandenen Arztkosten im Falle von Schwarzarbeit vom Arbeitgeber zu tragen sein.
Außerdem kann die Unfallversicherung die ausgefallenen Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen, sobald die Schwarzarbeit auffliegt.

Fazit

Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft durch ein illegales Beschäftigungsverhältnis ist kein Kavaliersdelikt. Es droht auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 €, sowie eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Auch eine Ahndung wegen Hinterziehung der Lohnsteuer wäre möglich – dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Betroffene sollten sich den möglichen Konsequenzen von Schwarzarbeit bewusst sein und sich für legale Betreuungskonzepte entscheiden.

(*1) Knopp, P. D. (2015). Gesetzlicher Mindestlohn auch für osteuropäische Pflegehilfen – legale Modelle versus Schwarzmarkt. NZA, S. 851.

(*2) Aulmann. (2014). Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vermeiden. books on demand.

(*3) Deutsche Zollverwaltung. (2017). Folgen bei Nichtbeachtung.
Abgerufen von https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Folgen-bei-Nichtbeachtung/folgen-bei-nichtbeachtung_nod

Quelle: VHBP, Autor Jan Roth, aktualisiert d. Georg Leder, August 2019